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rechtl. Einordnung meines Angebots:
Die folgenden Gesetzesauszüge dienen der allgemeinen Information.
Die von mir angebotenen Leistungen fallen nicht unter das ProstSchG, da sie keine gewerbsmäßigen sexuellen Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes darstellen.
Es handelt sich um zeitlich begrenzte persönliche Begegnungen – geprägt von Gespräch, Nähe, Fantasie, Zärtlichkeit oder Kink.
Was darüber hinaus geschieht, ist kein Bestandteil einer Buchung, sondern Ausdruck von gegenseitiger Sympathie und privater Einvernehmlichkeit zwischen volljährigen Personen.
Ich stehe für ein achtsames, geschütztes und freiwilliges Miteinander – und zur Einhaltung aller gesetzlichen Alters- und Schutzgrenzen.

§ 32 Kondompflicht & Werbeverbot
(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.
(3) Es ist verboten, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,
in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder
unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.
Dem Verbreiten steht das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen gleich.
§ 33 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (...) 3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.
(2) Ordnungswidrig handelt u.a., wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) 14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte Erklärung bekannt gibt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, (...) und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 33a Einziehung
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden.
(2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.
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